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Die Vereinssatzung

Satzung (Stand 01.11.2024)

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen "SC Freiburg Fangemeinschaft", ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 3104 eingetragen und führt den Zusatz e.V.
    2. Die Namensabkürzung ist FG.
    3. Sitz des Vereins "SC Freiburg Fangemeinschaft e.V." ist Achim-Stocker-Str. 1, 79108 Freiburg i. Br.
    4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Zweck
    1. Zweck der FG ist es, den Sport-Club Freiburg e.V. (im Weiteren SC genannt) zu unterstützen.
    2. Rechte und Pflichten der FG und die Zusammenarbeit mit dem SC sind ggf. in einer separaten Kooperationsvereinbarung geregelt.
  3. Aufgaben
    1. Die FG setzt sich gegen jede Art von Rassismus, Sexismus, Diskriminierung und Gewalt im Umfeld von Fußballveranstaltungen ein.
    2. Die FG setzt sich für die Fußballfankultur in Freiburg ein.
    3. Die FG setzt sich gegen die Abschaffung von Stehplätzen in Fußballstadien ein.
    4. Die FG und ihre Mitglieder sind angehalten, sich jederzeit im Sinne vom Fairplay-Gedanken zu verhalten. Dies umfasst auch die Einhaltung der jeweiligen Stadion- und Polizeiverordnung.
    5. Die FG vergibt im Auftrag des SC die offizielle Anerkennung für organisierte Fanclubs (im Weiteren Fanclubs genannt). Die Kriterien dieser offiziellen Anerkennung werden vom Vorstand der FG in einer separaten Verordnung festgelegt.
    6. Die FG gibt Hilfestellung bei der Gründung von Fanclubs und unterstützt ggf. bei der Einweisung in das Vereinsrecht.
    7. Die FG hilft bei der Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das Vereinsleben.
    8. Die FG unterstützt eigenständig die Aktivitäten von Fans und Fanclubs und ist Ansprechpartner für Belange von ihren Mitgliedern.
    9. Die FG fördert den Austausch zwischen SC, Fans und Fanclubs.
    10. Die FG organisiert Fahrten zu Auswärtsspielen und unterstützt Fanclubs bei der Organisation selbiger.
    11. Die FG organisiert die Verteilung der vom SC für Fanclubs zur Verfügung gestellten Dauerkarten und Eintrittskarten für Spiele des SC. Das Vergabeverfahren wird vom Vorstand der FG in einer separaten Verordnung festgelegt.
    12. Die FG organisiert regelmäßig Treffen mit ihren Mitgliedern.
    13. Die FG tritt als Schirmherrin von Fußballturnieren auf.
    14. Die FG kann als Ausrichter, Förderer oder im Ordnungsdienst Veranstaltungen des SC unterstützen.
  4. Mittel und Zuwendung
    1. Die FG ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
    2. Mittel der FG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    3. Mitglieder können nur unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen erhalten. Diese müssen mit den Werten der FG übereinstimmen.
    4. Der Vorstand der FG entscheidet auf schriftlichen Antrag, ob und wenn ja in welcher Höhe diese Zuwendungen gezahlt werden. Zuwendungen dürfen nur zur Deckung von Defiziten aus im Namen der FG durchgeführten Veranstaltungen und Projekten verwendet werden.
  5. Mitgliedschaft
    1. Mitgliedsarten
      1. Die FG besteht aus folgenden Abteilungen:
        • Hauptabteilung
        • "1904 - Dein Club!
      2. Der FG gehören natürliche Personen an, die Mitglied in einer dieser Abteilungen sind.
      3. Die jeweiligen Abteilungsleitenden werden vom FG-Vorstand bestellt und eingesetzt.
      4. Der Hauptabteilung gehören einzelne Mitglieder der Fanclubs an, deren Rechte und Pflichten in dieser Satzung geregelt werden.
      5. Der Abteilung "1904 - Dein Club!" gehören einzelne Mitglieder an, die nicht Mitglied eines Fanclubs und damit auch nicht Mitglied der Hauptabteilung sind.
      6. Sofern sich die Rechte und Pflichten, sowie der Erwerb einer Mitgliedschaft in der Abteilung "1904 - Dein Club" von denen der Hauptabteilung unterscheiden, können diese in einer separaten Abteilungsordnung geregelt werden. Diese Abteilungsordnung muss von einer Mitgliederversammlung durch Mitglieder der Hauptabteilung mit einer einfachen Mehrheit verabschiedet werden.
    2. Erwerb der Mitgliedschaft
      1. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag mit dem offiziellen Antragsformular an den Vorstand der FG zu richten. Hierbei ist eine Abteilungszuweisung vorzunehmen.
      2. Der Antrag zur Hauptabteilung ist vom jeweiligen Fanclubvorstand zu unterzeichnen. Der Antrag zur Abteilung "1904 - Dein Club" ist durch die jeweilige Abteilungsleitung zu unterzeichnen. Der Fanclubvorstand bzw. die Abteilungsleitung bestätigt mit Unterschrift, dass die antragstellende Person Mitglied im Fanclub bzw. in einer Abteilung ist.
      3. Bei Aufnahme von Minderjährigen wird die Zustimmung einer gesetzlichen Vertretung vorausgesetzt.
      4. Mit der Antragstellung erkennt das künftige Mitglied die Satzung der FG an.
      5. Eine Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen ist nicht möglich und Mitglieder können nur einem Fanclub zugeordnet werden.
    3. Rechte und Pflichten
      1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung.
      2. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung sowie der Vereinsordnungen das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen.
      3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen und ideellen Bestrebungen der FG zu unterstützen, sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane der FG zu befolgen.
      4. Bei den Mitgliederversammlungen werden Mitglieder der Hauptabteilung durch den Vertreter ihres Fanclubs repräsentiert.
      5. Bei den Mitgliederversammlungen werden Mitglieder der Abteilung "1904 - Dein Club" von der Abteilungsleitung vertreten.
    4. Ende der Mitgliedschaft
      1. Die Mitgliedschaft in der FG erlischt in folgenden Fällen.
        • Freiwilliger Austritt aus einer der Abteilungen der FG
        • Beendigung der Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zu einer der Abteilungen der FG
        • Ausschluss eines einzelnen Mitglieds durch den FG Vorstand
        • offener Beitragsrückstand nach zweimalig erfolgter Mahnung
        • Tod
        • Auflösung des Fanclubs, sofern keine Zuordnung zu einem anderen Fanclub oder der Abteilung "1904 - Dein Club" erfolgt
        • Aberkennung der Anerkennung als offizieller Fanclub
      2. Der freiwillige Austritt muss in schriftlicher Form an den Vorstand der FG erfolgen.
      3. Der FG Vorstand entscheidet nach Anhörung mit einfacher Mehrheit über einen Ausschluss.
      4. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied alle Vorteile und Vergünstigungen.
      5. Am Ende der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis unaufgefordert zurückzugeben.
    5. Beiträge
      1. Art und Höhe der Beiträge werden im Rahmen einer Beitragsordnung durch eine Mitgliederversammlung für die jeweiligen Abteilungen festgesetzt. Dies muss mit einer einfachen Mehrheit erfolgen.
    6. Ehrenvorstand und Ehrenmitgliedschaft
      1. Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
      2. Personen, die sich durch außerordentliche Verdienste um den Verein in ihrer Funktion als Vorstandsmitglied ausgezeichnet haben, können zu einem Ehrenvorstand ernannt werden.
      3. Die Ernennung zum Ehrenvorstand oder Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
      4. Personen mit dem Status Ehrenvorstand oder Ehrenmitgliedschaft sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit, besitzen jedoch alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
      5. Personen mit dem Status Ehrenvorstand können die FG in Absprache mit dem Vorstand repräsentieren.
      6. Personen mit dem Status Ehrenvorstand können beratend an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
      7. Der Status Ehrenvorstand und Ehrenmitglied kann auf schriftlichen Antrag des Vorstands oder eines stimmberechtigten Mitglieds der Mitgliederversammlung durch Beschluss ebendieser mit einfacher Mehrheit aberkannt werden.
  6. Fanclub
    1. Anerkennung
      1. Die Kriterien für die Anerkennung als offizieller Fanclub und das Prozedere sind in einer separaten Verordnung geregelt, die vom Vorstand der FG festgelegt wird.
      2. Die inneren Angelegenheiten von offiziell anerkannten Fanclubs werden von diesen selbst geregelt.
      3. Der FG angeschlossene Fanclubs müssen dem FG-Vorstand zum 1. Juli des jeweiligen Jahres aktuell gültige Mitgliederdaten vorlegen. Änderungen in der Vorstandschaft des Fanclubs sind unverzüglich dem FG-Vorstand zu melden.
    2. Aberkennung
      1. Die Kriterien für die Aberkennung als offizieller Fanclub und das Prozedere sind in einer separaten Verordnung geregelt, die vom Vorstand der FG festgelegt wird.
  7. Organe
    1. Die Organe der FG sind:
      • die Mitgliederversammlung
      • der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane gemäß Satzung beschließen.
  8. Mitgliederversammlung
    1. Ordentliche
      1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der FG.
      2. Jedes Mitglied wird durch die jeweilige Vertretung des Fanclubs oder der Abteilungsleitung von "1904 - Dein Club" repräsentiert.
      3. Jeder Fanclub und jede Abteilung ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf Personen, die nicht dem jeweiligen Fanclub angehören, ist unzulässig.
      4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Organen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
        • Wahl des Vorstands
        • Wahl der Kassenprüfenden
        • Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfenden
        • Entlastung des Vorstands
        • Festsetzung und Änderungen der Mitgliedsbeiträge in der Beitragsordnung
        • Erteilung von Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorstandschaft
        • Änderung der Satzung
        • Auflösung der FG
      5. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
      6. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand der FG unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
      7. Bei Vorschlägen durch den Vorstand der FG für Satzungsänderungen sind der Einladung die konkreten Änderungsvorschläge beizufügen.
      8. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die bei der FG hinterlegte E-Mail-Adresse und ist an den Vorstand des jeweiligen Fanclubs sowie die jeweilige Abteilungsleitung zu richten.
      9. Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können innerhalb von 6 Monaten nach dieser ordentlichen Mitgliederversammlung nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.
      10. Anträge der Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand der FG eingegangen sein. Dies gilt auch für Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung. Danach und in der ordentlichen Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur durch Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung mit ⅔ - Mehrheit zugelassen werden.
      11. Anträge auf Satzungsänderungen sind dem Vorstand der FG spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Der Vorstand der FG muss prüfen, inwieweit die Anträge mit der bestehenden Satzung vereinbar sind. Bei Unvereinbarkeit bilden die beantragenden Mitglieder und der Vorstand eine Satzungskommission, die einen endgültigen Vorschlag bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorbereitet. Wenn dem Antrag auf Satzungsänderung stattgegeben werden kann, ist den Fanclubs sowie den Abteilungsleitungen die neue Tagesordnung mit dem Wortlaut der Änderung mindestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu übermitteln.
      12. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
      13. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
      14. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Die einfache Mehrheit ist gegeben, wenn ein Beschlussantrag oder Wahlvorschlag mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint. Die Zahl der gültigen Ja-Stimmen muss die der gültigen Nein-Stimmen um mindestens eine Stimme übersteigen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit wird nach einer Diskussion erneut abgestimmt. Es gibt maximal drei Wahlgänge. Falls auch nach dem dritten Wahlgang keine Entscheidung gefallen ist, wird die Abstimmung vertagt und in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beraten.
      15. Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine ¾ - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    2. Außerordentliche
      1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder wenn ¼ der Mitglieder der FG schriftlich unter Angabe dringender wichtiger Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
      2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 2 Monate nach gültiger Antragstellung stattfinden.
      3. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten dieselben Regelungen, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zur Einberufung geführt haben.
      4. Für den Ablauf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten dieselben Regeln wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
    3. Wahlen
      1. Die Wahlen zu den Vereinsorganen und zu den Kassenprüfern der FG finden öffentlich und gebündelt als Blockwahl in einem Wahlvorgang statt.
      2. Falls jedoch ⅓ der bei einer Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine geheime oder auch individuelle Wahl einfordert, muss dieser Forderung nachgekommen werden.
      3. Sofern mehr Kandidierende zur Wahl stehen, als Vorstandsposten zu vergeben sind, muss individuell gewählt werden.
      4. Bei einer individuellen Wahl werden die Vorstandspositionen einzeln gewählt. Es gilt die kandidierende Person als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidierenden statt, die die meisten Stimmen im 1. Wahlgang erhalten haben. Kandidierende können sich, sofern sie für eine der Vorstandspositionen nicht gewählt wurden, für eine andere erneut zur Wahl stellen.
      5. Wahlvorschläge müssen spätestens 2 Wochen vor der Wahl beim amtierenden Vorstand schriftlich eingereicht werden.
      6. Die Kandidatenliste geht dann den Fanclubs sowie der Leitung der jeweiligen Abteilung unverzüglich zu.
      7. Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie zuvor schriftlich erklärt haben, das Amt im Fall eines positiven Wahlausgangs anzunehmen.
    4. Protokoll
      1. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsprotokoll zu erstellen. Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen und muss die folgenden Punkte enthalten:
        • Ort und Zeit der Versammlung
        • Name der Versammlungsleitung und der Protokollführung
        • Anwesende stimmberechtigte Mitglieder
        • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
        • Tagesordnung
        • Gestellte Anträge und das jeweilige Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen und der ungültigen Stimmen), sowie die Art der Abstimmung
        • Satzungs- und Zweckänderungsanträge
        • Beschlüsse die wörtlich aufzunehmen sind
  9. Vorstand
    1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Diese vertreten die FG gerichtlich und außergerichtlich, wobei zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
    3. Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Abberufung, Tod, Rücktritt oder Neuwahl.
    4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ende der Amtszeit kann der Vorstand der FG ein kommissarisches Vorstandsmitglied für eben diesen vakanten Posten ernennen.
    5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    6. Der Vorstand tritt regelmäßig zu Sitzungen zusammen.
    7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder über die gemeinsam festgelegten Kommunikationsmittel eingeladen und mindestens die Hälfte anwesend sind. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
    8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Herrscht bei Abstimmungen Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.
    9. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Wenn innerhalb von 2 Wochen nach Bereitstellung des Protokolls kein Einspruch durch ein Vorstandsmitglied erfolgt, gilt dieses als genehmigt.
    10. Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes, sowie der Inhalt des Protokolls sind streng vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
    11. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Ausgaben, die den Vorstandsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zwangsläufig entstehen, können aus Mitteln der FG erstattet werden.
    12. Die jeweiligen Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand bestimmt. Jedes Vorstandsmitglied berichtet regelmäßig in den Vorstandssitzungen über den zugewiesenen Aufgabenbereich. Nähere Ausführungen zu Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands können in einer separaten Geschäftsordnung geregelt werden.
  10. Kassenprüfende
    1. Die Kassenprüfenden werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
    2. Ihnen obliegt die Prüfung der von dem Verein beschafften Mittel bezüglich ihrer Verwendung im Sinne der Satzung. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in sämtliche Buchhaltungs- und Kassenunterlagen zu nehmen.
    3. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen, der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und – wenn sich gegen die Kassenführung keine Einwendungen ergeben – die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.
  11. Datenschutz
    1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
    2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
      • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
      • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
      • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
      • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
      • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
      • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
    3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonstigen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
    4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
  12. Auflösung
    1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
    2. Bei der durchzuführenden Abstimmung müssen mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
    3. Für den Beschluss über die Auflösung ist eine ¾ - Mehrheit erforderlich.
    4. Erscheinen zur Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins weniger als ¾ der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen.
    5. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen nach § 12.2 beschlussfähig.
    6. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands nach § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
    7. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Jugendabteilung des SC. Dies gilt nicht, wenn mit ¾ Mehrheit ein anderer Verwendungszweck bestimmt wird, der den Werten der FG und des SC entsprechen muss.
  13. Inkrafttreten
    1. Die vorstehend genannte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22.10.2024 beschlossen und tritt zum 1.11.2024 in Kraft


Satzung im PDF-Format